Wintersemester 18/19

Willensmängel bei Vollmachtserteilung

bei der Vollmachtserteilung Irrtum, der nach  §§ 119 ff. zur Anfechtung berechtigt,
Unterscheidung: hat Bevollmächtigte von seiner Vollmacht schon Gebrauch gemacht?
 
Rechtslage vor Gebrauch der Vollmacht: 
 
a) Eine widerrufliche Vollmacht kann der Vollmachtgeber jederzeit auch ohne Grund widerrufen (§ 168 S. 2), sodass es keiner Anfechtung bedarf. 
 
b) Eine unwiderrufliche Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ansonsten ist Raum für eine Anfechtung. Oft liegt in einem Willensmangel nach §§ 119 ff. auch ein wichtiger Grund. 
 
Rechtslage nach Gebrauch der Vollmacht: 
 
 Widerruf hilft nicht (Wirkung ex nunc). Aber Anfechtung ? (ex tunc, § 142):
 
1. Rückwirkung der Anfechtung -> Vertreter ohne Vertretungsmacht.  Der Dritte hätte einen Schadensersatzanspruch nach § 179 II gegen den Vertreter.  Der Vertreter könnte den Schaden nach § 122 ersetzt verlangen.  (Problem: Insolvenzrisiko).
 
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