Wintersemester 18/19

Voraussetzungen der Drohung (Anfechtungsgrund)
 
Drohung
Kausalität
Widerrechtlichkeit
subj.TB/Vorsatz
Person des Drohenden

Drohung Das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss  zu haben vorgibt. 
Übel: jeder Nachteil, muss nicht besonders schwer sein
Bsp.: Drohung mit einer Strafanzeige
Voraussetzung: psychische Zwangslage (vis compulsiva) 
 
Kausalität Drohung kausal für Furcht; Furcht für WE 
hängt von psychischer Verfassung des Bedrohten ab

Widerrechtlichkeit  Die Rechtswidrigkeit kann sich aus dem angedrohten Übel, dem erstrebten Erfolg oder aus dem Verhältnis von angedrohtem Übel und erstrebtem Erfolg (Zweck-Mittel-Relation) ergeben.   
 
Vorsatz  Der Drohende muss den Willen haben, den Willen des Bedrohten zu bestimmen
 
Person des Drohenden Der Bedrohte ist immer zur Anfechtung berechtigt. (Umkehrschluss aus § 123 II) 
 

Diskussion