Wintersemester 18/19

Anfechtung 
Rechtsfolge

Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft mit dem Ziel, die Unwirksamkeit eines anderen Rechtsgeschäftes herbeizuführen
 
Rechtsfolge (Nichtig ex tunc) ergibt sich aus §142 I
 
Gestaltungsrecht (dem Anfechtenden wird die Möglichkeit der Anfechtung gegeben) 

Diskussion