mdl. Prüfung ZivR

RG Körper und Gesundheit - § 823 I

Körperverletzung = jede Beeinträchtigung der äußeren körperlichen Integrität
 
Gesundheitsverletzung = Herbeiführung oder Steigerung einer krankhaften Störung der inneren Lebensvorgänge
  • physisch und psychisch
  • Schutz auch vor der Geburt (nasciturus) und ggf. sogar vor Zeugung (nondum conceptum)
  • Faustregel: geht über den "normalen" Schmerz hinaus
 
  • lege artis ausgeführter ärztlicher Heileingriff ist eine Verletzung iSd § 823
    • idR gerechtfertigt durch Einwilligung - sofern eine umfassende Aufklärung stattgefunden hat
  • Schockschäden bei Tötung eines Dritten nach hM nur unter 2 Vss:
    • Schock führt zu Gesundheitsverletzung
      • Rspr: gewichtiger psychopathologischer Ausfall von einiger Dauer
        •  "einfache" Trauer und seelischer Schmerz (-)
    • Einschränkung iRd objektiven Zurechnung
      • idR nur für nahe Angehörige

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