Definitionen StR

§ 239b

Problem: § 239b im Zwei-Personen-Verhältnis 

Um eine ausufernde Strafbarkeit zu verhindern ist § 239b im Zwei-Personen-Verhältnis restriktiv zu handhaben. Es ist zu verlangen, dass der Täter über das bloße sich bemächtigen hinausgeht. Das heißt der Täter muss die von ihm geschaffene Situation zu weiteren qualifizierten Nötigungen nutzen. 

Diskussion