Definitionen StR

§ 240

Gewalt iSd § 240

Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität, und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit des Willens eines anderen zu beeinträchtigen.

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