Definitionen StR

§ 240

Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II

  • Das Mittel der Nötigung ist verwerflich, wenn es rechtlich untersagt ist 
  • Der Zweck ist verwerflich, wenn der Erfolg rechtlich verboten ist 
  • Das Verhältnis von Mittel und Zweck ist dann verwerflich, wenn der Einsatz des Mittels zu diesem Zweck verboten oder sittlich verwerflich ist.

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