Definitionen

VerwProR

Antragbefugnis §47 II 1 
VwGO (ähnlich Klagebefugnis) Normkontrollverfahren

Wenn nach dem substantiierten Sachvortrag des Antragstellers zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.

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