Definitionen StR

§ 231

Problem: Zurechnung der schweren Folge nach  verlassen der Schlägerei (§ 231) 

  1. Keine Zurechnung nach verlassen der Schlägerei, da der Täter dann nicht mehr das Risiko für die schwere Folge setzt.
  2. Es reicht aus, dass der Täter überhaupt beteiligt war, Schließloch kommt es sonst zu Beweisproblemen, und § 231 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Diskussion