Definitionen StR

§ 231

Problem: Zurechnung nachträglicher Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231) 

  1. Nach einer Ansicht soll die nachträgliche Beteiligung umbeachtlich sein, schließlich kann der Täter keinen Beitrag zum Erfolgsrisiko mehr setzen
  2. Nach h.M. ist der Zeitpunkt der Beteiligung irrelevant, es wird nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Schlägerei und der Folge verlangt. Außerdem bestehen sonst Beweisprobleme. 

Diskussion