Obersätze/ Def.-Sätze

OS zur Begründetheit einer Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 V VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Un- terlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist der Fall, wenn er einen gebundenen Anspruch auf Erlass des be- gehrten VA hat, die Sache also spruchreif ist (§ 113 V 1: Vornahmeurteil) oder noch ein An- spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 V S. 2: Bescheidungsurteil) besteht.

Diskussion