gesetzliche Schuldverhältnisse

 Saldotheorie ./. Zweikondiktionentheorie 

Saldotheorie
  • gegenseitige Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner sind miteinander zu saldieren
  • gilt nicht, wenn
    • Vertragspartner nicht (voll) geschäftfähig
    • Nichtigkeit auf arglistiger Täuschung beruht
 
Zweikondiktionentheorie
  • jede Partei macht ihren Anspruch (nur) nach allgemeinen Regeln geltend

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