Fragerunde 08.11.2018

Wie kann ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt werden?

Eingriffe sind dann gerechtfertigt, wenn eine Ausnahme nach Art. 36 AEUV vorliegt, d.h. wenn die staatliche Maßnahme den genannten Interessen wie Gesundheit oder öffentliche Ordnung und Sicherheit dient, und der Eingriff verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem das Herkunftslandprinzip zu beachten. Danach darf eine Ware, die in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, nur ausnahmsweise nicht in anderen Mitgliedsstaaten vom Verkehr ausgeschlossen sein (Cassis-Rechtsprechung). Ein Beispiel hierfür stellt der Verbraucherschutz dar.

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