gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: Halter (Fahrzeug)

Halter ist, wer das Fahrzeug zur Unfallzeit für eigene Rechnung in Gebrauch hat und diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Eigentum ist hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr die tatsächliche Verfügungsgewalt.

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