Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Die Erbschaft (ZPO 9a)

Welchen Fall hat § 185 II (1) Alt. 3 BGB vor Augen?

Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam
wenn
  • wenn NB von Berechtigtem beerbt wird
    • NB stirbt; Forderung fällt nach § 1967 BGB in Vermögen des Berechtigten
  • Berechtigte als Erbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet
 
Erbe hätte ja eh die Pflicht die Verfügung zu genehmigen, da er das schuldrechtliche Geschäft erfüllen muss
--> diesen Genehmigungsschritt sparen wir uns
 
Fall der sog.: Konvaleszenz (= nachträgliche Gültigwerden eines Rechtsgeschäfts
 

Diskussion