Staatsanwaltsklausur

Prozessrechtliches Gutachten

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit
Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG
  • Strafrichter: Vergehen mit Straferwartung bis 2 Jahre
  • Schöffengericht: Vergehen mit Straferwartung zwischen 2 und 4 Jahre; Verbrechen bis 4 Jahre
 
Landgericht, §§ 74 ff. GVG
  • Große Strafkammer: über 4 Jahre
  • Schwurgericht: Katalogtat nach § 74 II GVG (Überschrift: Schwurgerichtsanklage)
 
Örtliche Zuständigkeit: idR Ort der Tatbegehung, §§ 7 ff. StPO, § 9 StGB
 
Zuständigkeit bei mehreren Beschuldigten: §§ 2 und 3 StPO 
 
Formulierungsbeispiel: Die Anklage ist an das LG - Große Strafkammer - zu richten, dessen Zuständigkeit sich aus § 74 I GVG ergibt. Das schwerste Delikt, § 250 II StGB, droht Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren an. Vertypte Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Ein minder schwerer Fall kommt auch nicht in Betracht. Damit wird schon die Einsatzsstrafe für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre übersteigen.

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