Bilanzbuchhalter-IHK-Prüfung

Jahresabschluss national

Wie ist der Begriff "wertaufhellende Tatsachen" zu definieren und in welcher ist er enthalten?

Für die Bewertung bedeutsame Tatsachen und Ereignisse, die bereits zum Bilanzstichtag vorlagen aber erst bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt werden, sind gem. §252 (1) Nr.4 1HS HGB als sogenannte "wertaufhellende Tatsachen"(werterhellend) zu berücksichtigen".

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