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Eigentumserwerb nach § 952 BGB komplett

Gesetzlicher Eigentumserwerb an Schuldurkunden § 952 BGB
  • Urkunden sind bewegliche Sachen. Der Eigentumsübergang erfolgt fürt Wertpapier iSd. §§ 793, 807 BGB nach § 929 BGB. § 952 BGB weicht jedoch von diesen Regelungen ab und knüpft das Eigentum an Schuldurkunden iSd. § 808 BGB an die Inhaberschaft des durch sie verbrieften Rechtes.
  • Bei Inhaber- und Orderpapieren sind Recht und Papier schon naturgemäß eine Einheit, denn das Recht aus dem Papier steht immer demjenigen zu, der Eigentümer des Papiers ist. Die Übertragung des verbrieften Rechtes erfolgt durch Übereignung des Papiers gem. §§ 929 ff. BGB und Indossierung. Der Konstruktion des § 952 BGB bedarf es nicht.
  • Grundsatz: Das Recht am Papier (Eigentum) folgt de Recht aus dem Papier (Forderung). Mit der Abtretung der Forderung tritt qua § 952 BGB ein gesetzliche Eigentumserwerb am Wertpapier ein.
  • Anwendbarkeit
  • 1) Schuldurkunden § 952 BGB
  • alle Urkunden, die ein Recht bzw. eine Forderung verbreifen. So findet § 952 BGB Anwendung auf:
  • - Schuldscheine
  • -Hypotheken- Grundschuld und Rentenschuldriefe
  • -Papiere des § 808 BGB
  • Beachte: Keine Anwendung findet § 952 BGB auf Urkunden über gegenseitige Rechte und Verträge
  • 2) Analoge Anwendung des § 952 BGB
  • Wegen der Sicherungsfunktion des Kfz-Briefs wendet die h.M. § 952 BGB zugunsten des Eigentümers an. Wird ein KFZ übereignet, geht nach § 952 BGB analog das Eigentum am Kfz-Brief qua Gesetz zugleich mit dem PKW Eigentum über
  • 3) Niemals Inhaberpapiere oder Orderpapiere
  • Das Recht aus dem Papier folgt hier dem Recht am Papier. So wird z.B. eine Kinokarte nach § 929 BGB ganz normal übereignet
  • Übertragung der Forderung
  • Erfolgt nach § 398 BGB
  • Rechtsfolgen
  • 1) Gläubiger wird Papiereigentümer
  • Mit Forderungsentstehung bzw. Forderungsübergang tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb an der Schuldurkunde ein. Ist in der Urkunde ein Recht mehrerer Gläubiger verbrieft, erwerben sie Miteigentum
  • 2) Rechte Dritter
  • Auch auf die Schuldurkunde
  • Abdingbarkeit
  • Im Gegensatz zu §§ 946-950 BGB ist § 952 BGB abdingbar. So kann der Gläubiger eines berühmten Schuldners die Forderung abtreten, ohne das Autogramm zu verlieren
  • Sonderproblem: Tilgung der Forderung
  • Stritt ist es nach Schuldtilgung. Nach einer mM. Soll das Eigentum an der Urkunde analog § 952 BGB an den Schuldner zurückfallen. Demzufolge könnte der Schuldner gem. §985 BGB gegen jeden Besitzer vorgehen. Die H.M. lehnt dies ab und erweitert den ohnehin bestehenden schuldrechtlichen Rückgabeanspruch aus § 371 BGB zum Anspruch gegen jedermann.

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