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Wie entsteht das Werkunternehmerpfandrecht?

  • Entstehen
  • § 647 BGB erlangt der Werkunternehmer ein Pfandrecht an den Sachen des Bestellers. Entscheidend ist also, ob der andere Eigentümer an der Sache ist. Fraglich ist, ob die fehlende aber notwendige Berechtigung für das Werkunternehmerpfandrecht überwunden werden kann
  • 1) Bestand der Forderung
  • 2) Bewegliche Sache
  • 3) Des Bestellers (Eigentümer)
  • 4) Werkunternehmerstellung
  • 5) Zu diesem Zweck im Besitz des Werkunternehmers
  • 6) Rechtsfolge

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