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Zurückbehaltungsrecht in Verbindung mit Verwendungsersatzansprüche der §§ 994 ff. BGB komplett

Zurückbehaltungsrecht § 1000 BGB
  • 1000 BGB gewährt dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich von Verwendungsersatzansprüchen. § 1000 BGB weist die Gleiche Struktur wie § 273 BGB auf. Allerdings bedarf er keiner Fälligkeit. Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB sind gerade wegen § 1001 S1 BGB nicht fällig
  • Geltendmachung
  • 1000 BGB ist eine geltend zu machende Einrede
  • herausgabeanspruch des Eigentümers
  • 1) Herausgabe gem. § 985 BGB
  • 1000 BGB ist das Zurückbehaltungsrecht ggü der Vindikation gem. § 985 BGB
  • 2) Andere Ansprüche
  • Ist im übrigen auch anwendbar auf Nutzungsherausgabeansprüche aus §§ 987 ff. BGB, § 972 BGB, 1000 I, II, III 2 BGB, 1065 BGB, 1227 BGB. Gegen § 894 BGB und § 888 BGB ist nur das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB anwendbar
  • Verwendungsersatzanspruch
  • Der Zurückbehaltende muss einen Verwendungsersatzanspruch aus den § 994 BGB haben. Dieser muss für § 1000 BGB aber nicht fällig sein
  • Kein Ausschluss
  • 1) § 1000 S2 BGB
  • Vorsätzlicher deliktischer Besitzer. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Rechtsnachfolger und essen Anspruch aus § 999 BGB
  • 2) Sicherungsleistung §§ 273 II, 232 ff. BGB
  • 273 III BGB gilt auch für § 1000 BGB
  • 3) Treu und Glauben § 242 BGB
  • Wenn der Verwendungsersatzanspruch im Verhältnis zum Anspruch des Eigentümers derartig unterwertig ist, dass die Zurückbehaltung unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich erscheint. Immer bei Arglist
  • 4) Sonstige Gründe
  • 175 BGB
  • 394 BGB analog
  • 546 II BGB
  • PV
  • Rechtsfolge
  • Leistungsverweigerungsrecht

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