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SEA nach § 991 II, 989  BGB alles

  • Haftung des Besitzmittlers § 991 II, 989 BGB - Schadensersatzanspruch
  • Der redl. Unterbesitzer ist dem Eigentümer genauso zum SE verpflichtet, wie er dem mittelbaren Oberbesitzer verpflichtet ist
  • 991 II BGB ist ein gesetzlicher Fall der Drittschadensliquidation. Haftungsmilderungen sind beachtlich, da der Besitzer überschreitet dann sein Besitzrecht nicht
  • I. EBV
  • II. Schädigendes Ereignis
  • III. Redlicher Besitzer
  • IV. Fremdbesitzerexzess
  • Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer
  • 1) BMV
  • Die Unwirksamkeit des BMV schadet nicht. Das BMV muss allerdings mit einem Dritten bestehen, der nicht Eigentümer ist (§ 991 ist Zwingendes 3PV)
  • 2) Verantwortlichkeit
  • (Potentieller Anspruch des mittelbaren Besitzers gegenüber dem unmittelbaren (gutgläubigen) Besitzer
  • V. Kausaler Schaden
  • VI. Rechtsfolge
  • Folge ist nach dem Wortlaut des § 991 auch die Haftung gegenüber dem Eigentümer.
 
 
Erklärung: § 991 II BGB ist die Haftung des redlichen (gutgläubigen) Besitzers. Dieser haftet grundsätzlich nicht nach dem EBV. §§ 989 und auch § 990,989 BGB setzen jeweils Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit voraus. Eine Haftung des redlichen Besitzers ist nun nur nach § 991 II BGB möglich. Hierfür muss ein 3 PV bestehen, wobei der zweite die Sache Bösgläubig erlangt hat und an den Dritten (gutgläubigen) übergeben hat.
 
Schema:
§ 989 (-) da keine Rechtshängigkeit
§ 990, 989 (-) da keine Bösgläubigkeit des momentanene redlichen Besitzers
§ 992, 823 ff. BGB (-) da der gutgläubige BEsitzer selbst nicht deliktischer Besitzer ist, sondern der zweite (mittelbare Besitzer)
§ 823 BGB (-), da § 993 I 2 BGB Sperrwirkung
§ 991 II, 989 BGB (Fremdbesitzerexess)
--> § 991 II BGB setzt voraus, dass ein mittelbarer Besitzer besteht. Also ein BMV zwischen dem 2ten und dem 3ten (gutgläubigen)
 

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