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Anspruch nach § 951 I 1 BGB
 
Ist dieser neben dem EBV anwendbar?
 
Besteht ein Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis?
 
Ist der Verweis nur auf die LK oder auch auf die NLK?

Anspruch gem. § 951 I 1 iVm. § 812 BGB
  • Anwendbarkeit
  • Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBG gegeben, so ist die Anwendbarkeit strittig
  • 1 Mein (h.M.): §§ 994 ff. BGB sperren
  • Arg: Wortlaut § 996 BGB
  • Arg: Gefahr der Aushölung der Wertungen des EBV
  • 2 Mein (m.M.): § 951 BGB anwendbar
  • Arg: Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander aus
  • Arg: Sonst Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen
  • Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB
  • Der Anspruchsteller muss einen gesetzlichen Rechtsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück (§946 BGB), Verbindung (§947 BGB), Vermischung (§948 BGB) oder Verarbeitung (§950 BGB) erleiden.
  • Wertersatz § 812 BGB
  • Problem: Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis
  • 1 Mein (h.M.): Rechtsgrundverweis
  • Schutz des Anspruchsgegeners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 kodiziert werden
  • 2 Mein: Rechtsfolgenverweis
  • Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet
  • Problem: Verweis nur auf LK oder auch auf NLK
  • 1 Mein (h.M.): Verweis auf LK und NLK
  • Arg: Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis beinhaltet, so dass die vrs. des § 812 BGB zu prüfen sind.
  • Arg: Telos à In allen Fällen des § 946 ff. BGB soll gerade kein Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen bestehen
  • 2 Mein: Verweis nur auf NLK
  • Arg: Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB
  • Arg: Wortlaut § 951 BGB erleidet
  • Rechtsfolge
  • Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur Zeit des Rechtsverlustes
  • Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar
  • Schutz vor aufgerängter Bereicherung

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