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Einbetten
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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
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Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Ist der Verweis nur auf die LK oder auch auf die NLK?
Anspruch nach § 951 I 1 BGB
Ist dieser neben dem EBV anwendbar?
Besteht ein Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis?
Ist der Verweis nur auf die LK oder auch auf die NLK?
Anspruch nach § 951 I 1 BGB Ist dieser neben dem EBV anwendbar? Besteht ein Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis? Ist der Verweis nur auf die LK oder auch auf die NLK?
Anspruch gem. § 951 I 1 iVm. § 812 BGB
Anwendbarkeit
Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBG gegeben, so ist die Anwendbarkeit strittig
1 Mein (h.M.): §§ 994 ff. BGB sperren
Arg: Wortlaut § 996 BGB
Arg: Gefahr der Aushölung der Wertungen des EBV
2 Mein (m.M.): § 951 BGB anwendbar
Arg: Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander aus
Arg: Sonst Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen
Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB
Der Anspruchsteller muss einen gesetzlichen Rechtsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück (§946 BGB), Verbindung (§947 BGB), Vermischung (§948 BGB) oder Verarbeitung (§950 BGB) erleiden.
Wertersatz § 812 BGB
Problem: Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis
1 Mein (h.M.): Rechtsgrundverweis
Schutz des Anspruchsgegeners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 kodiziert werden
2 Mein: Rechtsfolgenverweis
Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet
Problem: Verweis nur auf LK oder auch auf NLK
1 Mein (h.M.): Verweis auf LK und NLK
Arg: Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis beinhaltet, so dass die vrs. des § 812 BGB zu prüfen sind.
Arg: Telos à In allen Fällen des § 946 ff. BGB soll gerade kein Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen bestehen
2 Mein: Verweis nur auf NLK
Arg: Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB
Arg: Wortlaut § 951 BGB erleidet
Rechtsfolge
Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur Zeit des Rechtsverlustes
Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar
Schutz vor aufgerängter Bereicherung
Anspruch gem. § 951 I 1 iVm. § 812 BGB
Anwendbarkeit
Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBG gegeben, so ist die Anwendbarkeit strittig
1 Mein (h.M.): §§ 994 ff. BGB sperren
Arg: Wortlaut § 996 BGB
Arg: Gefahr der Aushölung der Wertungen des EBV
2 Mein (m.M.): § 951 BGB anwendbar
Arg: Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander aus
Arg: Sonst Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen
Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB
Der Anspruchsteller muss einen gesetzlichen Rechtsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück (§946 BGB), Verbindung (§947 BGB), Vermischung (§948 BGB) oder Verarbeitung (§950 BGB) erleiden.
Wertersatz § 812 BGB
Problem: Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis
1 Mein (h.M.): Rechtsgrundverweis
Schutz des Anspruchsgegeners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 kodiziert werden
2 Mein: Rechtsfolgenverweis
Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet
Problem: Verweis nur auf LK oder auch auf NLK
1 Mein (h.M.): Verweis auf LK und NLK
Arg: Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis beinhaltet, so dass die vrs. des § 812 BGB zu prüfen sind.
Arg: Telos à In allen Fällen des § 946 ff. BGB soll gerade kein Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen bestehen
2 Mein: Verweis nur auf NLK
Arg: Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB
Arg: Wortlaut § 951 BGB erleidet
Rechtsfolge
Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur Zeit des Rechtsverlustes
Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar
Schutz vor aufgerängter Bereicherung
Anspruch gem. § 951 I 1 iVm. § 812 BGB Anwendbarkeit Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBG gegeben, so ist die Anwendbarkeit strittig 1 Mein (h.M.): §§ 994 ff. BGB sperren Arg: Wortlaut § 996 BGB Arg: Gefahr der Aushölung der Wertungen des EBV 2 Mein (m.M.): § 951 BGB anwendbar Arg: Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander aus Arg: Sonst Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB Der Anspruchsteller muss einen gesetzlichen Rechtsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück (§946 BGB), Verbindung (§947 BGB), Vermischung (§948 BGB) oder Verarbeitung (§950 BGB) erleiden. Wertersatz § 812 BGB Problem: Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis 1 Mein (h.M.): Rechtsgrundverweis Schutz des Anspruchsgegeners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 kodiziert werden 2 Mein: Rechtsfolgenverweis Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet Problem: Verweis nur auf LK oder auch auf NLK 1 Mein (h.M.): Verweis auf LK und NLK Arg: Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis beinhaltet, so dass die vrs. des § 812 BGB zu prüfen sind. Arg: Telos à In allen Fällen des § 946 ff. BGB soll gerade kein Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen bestehen 2 Mein: Verweis nur auf NLK Arg: Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB Arg: Wortlaut § 951 BGB erleidet Rechtsfolge Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur Zeit des Rechtsverlustes Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar Schutz vor aufgerängter Bereicherung
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.