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Gesetzlicher Eigentumserwerb der Vermischung § 948 BGB - Alles

Vermischung § 948 BGB
  • Anwendbarkeit
  • 950 BGB ist ggb. § 948 BGB lex specialis (ggf. Inzidentprüfung hier von 950 )
  • Bewegliche Sachen
  • à Anwendung auf bewegliche Sachen aller Art
  • Problem: Geld
  • 948 BGB soll nach h.M. auch auf Geld und Münzen anwendbar sein. Geld wird vom Gesetz als Sache behandelt und nicht als Wertsumme. Hierfür spricht zudem der Rechtsgedanke des § 935 II BGB.
  • Vermischung oder Vermengung
  • Vermischung ist ebenso Realakt wie Verarbeitung oder Verbindung.
  • Vermischung: Tritt ein, wenn Sachen ihre bisherige körperliche Abgrenzbarkeit verlieren. Sie kommt regelmäßig bei Flüssigkeiten und Gasen in Betracht
  • Vermengung: Hier lassen sich Sachen mangels individueller Kennzeichnung oder natürlicher Unterscheidbarkeit nicht mehr ihrem Eigentümer zuordnen. Sie betrifft regelmäßig feste bewegliche Sachen
  • Untrennbarkeit
  • Untrennbarkeit nach § 948 I BGB liegt vor, wenn eine Aussonderung gegenständlich unmöglich ist oder die einzelnen Sachen nicht mehr identifizierbar sind. Nach § 948 II BGB steht es der Untrennbarkeit gleich, wenn eine Trennung zwar möglich aber nur mit unverhältnismäßigen Kosten vorgenommen werden kann
  • Rechtsfolge
  • 1) Erwerb von Alleineigentum § 947 II BGB
  • Erwirbt zunächst Miteigentum in Form von Bruchteilseigentum (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB)
  • à Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt der entsprechende Eigentümer nach § 948 I, 947 II BGB das Alleineigentum. Dies wird nach Verkehrsanschauung beurteilt.
  • 2) Vermengung von Geld
  • 947 II BGB mit der Konsequenz des Alleineigentums gilt nicht. Sein Zweck die wirtschaftliche Einheit einer Sache zu wahren, ist bei Geldsummen nicht erforderlich. Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt nicht nach §§ 749 I, 752 BGB, sondern durch Aussonderung.
  • 3) Erlöschen von Rechten Dritter § 949 BGB
  • 4) Ausgleichsanspruch §§ 951, 812 BGB
  • 5) § 948 BGB ist unabdingbar

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