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Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB Schema

Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB
  • Soll der Eigentumserwerb nach §§ 939, 931 BGB erfolgen, kann die Nichtberechtigung des Veräußerers nach § 934 BGB überwunden werden. Die Vorschrift enthält zwei Gutglaubenstatbestände
  • -Für den Fall das der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB
  • -Für den Fall, dass der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer ist, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz enthält
  • Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäftes
  • Ein solches liegt vor, wenn der Erwerber nach § 929 S1 bzw. S2 erfolgt und nicht kraft Gesetzes. Es ist stets volle Wirksamkeits des Geschäftes nötig
  • Verkehrsgeschäft verlangt einen Rechtssubjektwechsel. Es darf keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber bestehen
  • Rechtsscheintatbestand
  • 1) § 934 Fall 1 BGB
  • Der Veräußerer muss dem Erwerber seine mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen:
  • - wirkliche bestehender Herausgabeanspruch
  • -Besitzübertragung mittels Abtretung gem. §§ 931, 870, 398 BGB
  • 2) § 934 Fall 2 BGB
  • a) Besitzerlangung vom Dritten
  • Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer, s muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes Besitz von einem Dritten erhalten
  • b) Nebenbesitz
  • Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü zwei Personen, die nicht verbunden sind und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf
  • 1 Mein: Kein Nebenbesitz – Erwerb +
  • Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh. Auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme ist § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind. Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt
  • 2 Mein: Nebenbesitz (+) – Erwerb –
  • Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache, als der Eigentümer. Beide besitzen auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB verlangt, wird nicht erlangt.
  • Gutgläubigkeit § 932 II BGB
  • Keine positive Kenntnis oder grobfahrlässige Verkennung, dass der Veräußerer nichtberechtigt iSd. § 932 II BGB ist.
  • Die §§ 932 ff. BGB schützen nur die Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentümerstellung des Nichtberechtigten. Vertrauen auf Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung oder Verfügungsbefugnis werden nicht geschützt.
  • Kein Abhandenkommen § 935 BGB
  • Rechtsfolge
  • Erwerber erwirbt gutgläubig

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