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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
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Soll der Eigentumserwerb nach §§ 939, 931 BGB erfolgen, kann die Nichtberechtigung des Veräußerers nach § 934 BGB überwunden werden. Die Vorschrift enthält zwei Gutglaubenstatbestände
-Für den Fall das der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB
-Für den Fall, dass der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer ist, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz enthält
Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäftes
Ein solches liegt vor, wenn der Erwerber nach § 929 S1 bzw. S2 erfolgt und nicht kraft Gesetzes. Es ist stets volle Wirksamkeits des Geschäftes nötig
Verkehrsgeschäft verlangt einen Rechtssubjektwechsel. Es darf keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber bestehen
Rechtsscheintatbestand
1) § 934 Fall 1 BGB
Der Veräußerer muss dem Erwerber seine mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen:
Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer, s muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes Besitz von einem Dritten erhalten
b) Nebenbesitz
Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü zwei Personen, die nicht verbunden sind und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf
1 Mein: Kein Nebenbesitz – Erwerb +
Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh. Auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme ist § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind. Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt
2 Mein: Nebenbesitz (+) – Erwerb –
Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache, als der Eigentümer. Beide besitzen auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB verlangt, wird nicht erlangt.
Gutgläubigkeit § 932 II BGB
Keine positive Kenntnis oder grobfahrlässige Verkennung, dass der Veräußerer nichtberechtigt iSd. § 932 II BGB ist.
Die §§ 932 ff. BGB schützen nur die Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentümerstellung des Nichtberechtigten. Vertrauen auf Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung oder Verfügungsbefugnis werden nicht geschützt.
Kein Abhandenkommen § 935 BGB
Rechtsfolge
Erwerber erwirbt gutgläubig
Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB
Soll der Eigentumserwerb nach §§ 939, 931 BGB erfolgen, kann die Nichtberechtigung des Veräußerers nach § 934 BGB überwunden werden. Die Vorschrift enthält zwei Gutglaubenstatbestände
-Für den Fall das der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB
-Für den Fall, dass der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer ist, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz enthält
Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäftes
Ein solches liegt vor, wenn der Erwerber nach § 929 S1 bzw. S2 erfolgt und nicht kraft Gesetzes. Es ist stets volle Wirksamkeits des Geschäftes nötig
Verkehrsgeschäft verlangt einen Rechtssubjektwechsel. Es darf keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber bestehen
Rechtsscheintatbestand
1) § 934 Fall 1 BGB
Der Veräußerer muss dem Erwerber seine mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen:
Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer, s muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes Besitz von einem Dritten erhalten
b) Nebenbesitz
Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü zwei Personen, die nicht verbunden sind und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf
1 Mein: Kein Nebenbesitz – Erwerb +
Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh. Auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme ist § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind. Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt
2 Mein: Nebenbesitz (+) – Erwerb –
Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache, als der Eigentümer. Beide besitzen auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB verlangt, wird nicht erlangt.
Gutgläubigkeit § 932 II BGB
Keine positive Kenntnis oder grobfahrlässige Verkennung, dass der Veräußerer nichtberechtigt iSd. § 932 II BGB ist.
Die §§ 932 ff. BGB schützen nur die Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentümerstellung des Nichtberechtigten. Vertrauen auf Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung oder Verfügungsbefugnis werden nicht geschützt.
Kein Abhandenkommen § 935 BGB
Rechtsfolge
Erwerber erwirbt gutgläubig
Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB Soll der Eigentumserwerb nach §§ 939, 931 BGB erfolgen, kann die Nichtberechtigung des Veräußerers nach § 934 BGB überwunden werden. Die Vorschrift enthält zwei Gutglaubenstatbestände -Für den Fall das der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB -Für den Fall, dass der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer ist, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz enthält Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäftes Ein solches liegt vor, wenn der Erwerber nach § 929 S1 bzw. S2 erfolgt und nicht kraft Gesetzes. Es ist stets volle Wirksamkeits des Geschäftes nötig Verkehrsgeschäft verlangt einen Rechtssubjektwechsel. Es darf keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber bestehen Rechtsscheintatbestand 1) § 934 Fall 1 BGB Der Veräußerer muss dem Erwerber seine mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen: - wirkliche bestehender Herausgabeanspruch -Besitzübertragung mittels Abtretung gem. §§ 931, 870, 398 BGB 2) § 934 Fall 2 BGB a) Besitzerlangung vom Dritten Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer, s muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes Besitz von einem Dritten erhalten b) Nebenbesitz Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü zwei Personen, die nicht verbunden sind und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf 1 Mein: Kein Nebenbesitz – Erwerb + Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh. Auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme ist § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind. Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt 2 Mein: Nebenbesitz (+) – Erwerb – Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache, als der Eigentümer. Beide besitzen auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB verlangt, wird nicht erlangt. Gutgläubigkeit § 932 II BGB Keine positive Kenntnis oder grobfahrlässige Verkennung, dass der Veräußerer nichtberechtigt iSd. § 932 II BGB ist. Die §§ 932 ff. BGB schützen nur die Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentümerstellung des Nichtberechtigten. Vertrauen auf Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung oder Verfügungsbefugnis werden nicht geschützt. Kein Abhandenkommen § 935 BGB Rechtsfolge Erwerber erwirbt gutgläubig
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