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Stellt ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz dar?

  • d) Zurückbehaltungsrechte
  • Streitig ist, ob Zurückbehaltungsrechte ein Recht zum Besitz iSd. § 986 I BGB darstellen (z.B. § 1000 BGb iVm. Anspruch aus §§ 994 ff. BGB)
  • 1 Mein (BGH): Zurückbehaltungsrechte (Insb. § 273, 1000 BGB) geben ein Recht zum Besitz. Es kommt jedoch nicht zur Klageabweisung des Eigentümers, sondern zur Verurteilung Zug um Zug. Die Zurückbehaltungsrechte geben auch nur eine Einrede. Jedenfalls besteht mit dem RzB eine Besitzberechtigung und keine Vindikationslage iSd. §§ 987 ff. BGB
  • Arg: § 986 BGB regelt die Verteidigung gegenüber einem Anspruch aus § 985 BGB abschließend
  • Arg: Wortlaut von § 986 und § 1000 BGB ist gleichlautend
  • 2 Mein (lit): Keine Besitzberechtigung. Zurückbehaltungsrechte begründen selbstständige Gegenstände, die dem Anspruch aus § 985 BGB entgegenstehen. Der Berechtigte soll durch sie kein RzB haben, dass den Eigentümer einschränkt, sondern nur seinen Gegenanspruch sichern können. Die §§ 987 ff. BGB müssen gelten
  • Arg: RzB und Zurückbehaltungsrechte sind wesensverschieden. RzB ist von Amts wegen zu prüfende Einwendung, das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 1000 BGB sind geltend zu machende Einreden
  • Arg: Funktion ist unterschiedlich. Rechte zum Besitz gewähren regelmäßig Gebrauchsrechte. Zurückbehaltungsrechte sollen Druck ausüben und dienen der Sicherung von Gegenansprüchen
  • Stellungnahme: 2 Mein Literautr

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