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Stellt das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz iSd. § 986 BGB dar?
 
Stellt das Anwartschaftsrecht ein RzB ggü. dem Eigentümer dar?
 
Stellt das Anwartschatsrecht ein RzB ggü dem Neu-Eigentümer bei abredewidriger Zweitveräußerung dar?
 
Stellt das Anwartschaftsrecht ein RzB isD § 986 Ggü. Dem Eigentümer bei Erwerb vom Nichtberechtigten dar?

  • Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz iSd. § 986 BGB
  • Problem: Kann ein AR ein RzB iSd § 986 BGB sein?
  • 1 Mein (Rspr): Nein
  • Arg: Anwartschaftsrecht ist streng akzessorisch vom Bestand des schuldrechtlichen Kaufvertrages abhängig. Nur das Grundgeschäft kann ein Recht zum Besitz begründen
  • Arg: Schutz ist entbehrlich, da durch Erfüllung der Bedingung tritt Vollrechtsinhaberschaft ein
  • Folge: Anwartschaftsrecht ist lediglich Zurückbehaltungsrecht
  • 2 Mein: (h.lit): Ja
  • Arg: Entspricht dem praktischen Bedürfnis. Die Übertragung des Anwartschaftsrechtes ist für den Erwerber nur sinnvoll, wenn es zugleich die mit diesem verbundenen Befugnisse dinglich erlangt
  • Arg: Anwartschaftsrecht ansonsten im Rechtsverkehr faktisch wertlos
  • Arg: Wesensgleichheit zum Eigentum
  • Stellungnahme à Herrschende Literatur
  • 1) ggb. dem Verkäufer und Eigentümer
  • Hier hat der AR-Inhaber ein RzB gem. § 986 I BGB aus dem Kaufvertrag. Bei Rücktritt erlischt es. Der Eigentümer kann Rückgabe verlangen, § 985 BGB. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 216 II BGB
  • 2) ggü dem Neu-Eigentümer bei abredewidriger Zweitveräußerung
  • Der Vorbehaltskäufer kann das Vorbehaltseigentum gem. § 931 BGB an einen Dritten übertragen. § 161 I BGB entfaltet seine Schutzwirkung erst ab Bedingungseintritt. Verlangt nun der neue Eigentümer vor der vollständigen kaufpreisratenzahlung des AR-Inhabers die Sache heraus, ist der Vorbehaltskäufer dennoch gem § 986 II BGB durch den Kaufvertrag als RzB geschützt
  • 3) Ggü. Dem Eigentümer bei Erwerb vom Nichtberechtigten
  • 1 Mein (Rspr): AR kein RzB iSd § 986 BGB
  • Arg: Das AR ist eben nur ein Minus zum Vollrecht.
  • Arg: AR-Inhaber kann sich an den Verkäufer wenden
  • 2 Mein: AR ist RzB isd. § 986 BGB
  • Arg: ansonsten AR faktisch wertlos

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