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Ist § 985 BGB für den Anwartschaftsrechtsinhaber möglich?
 
Wäre eine solche Möglichkeit ggü. dem Eigentümer möglich?

  • Herausgabe 985
  • Ist ein Dritter im Besitz der Sache, kann der AR-Inhaber von diesem Herausgabe verlangen. Es gelten die allg. Regeln
  • à Petitorische und Possessorische Ansprche
  • Problem: Anspruch aus § 985 BGB analog – ggü 3ten
  • 1 Mein: Generell verneint
  • Arg: Kann Bedingungseintritt herbeiführen und als Eigentümer nach 985 vorgehen
  • Arg: Eigentümer kann für Anwartschaftsberechtigten handeln
  • 2 Mein (h.M.): Analoge Anwendung
  • Arg: Schutz der §§ 861, 1007 ungenügend, wenn Eigentumsvorbehaltskäufer den Besitz an Dritte übertragen hat
  • Arg: Effizienzgedanke
  • Arg: Keine Komplikationen. Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann nicht an sich, sondern nur Herausgabe an den Eigentumsvorbehaltskäufer verlangen
  • Problem: Herausgabeansprüch ggb. den Eigentümer
  • 1 Mein: Analog § 985 ja
  • Arg: Wertungsvergleich zu Pfandrecht und Nießbrauch
  • 2 Mein (h.M.): Nein
  • Arg: Keine Schutzbedürftigkeit, da er den Bedingungseintritt herbeiführen kann

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