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Wie wirkt sich § 161 BGB auf das Anwartschaftsrecht aus? Wie ist hier zu prüfen?

  • Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen § 161 BGB - Anwartschaftsrecht
  • Aus § 161 BGB wird im beweglichen Sachenrecht die Existenz des Anwartschaftsrechtes gefolgert. Nur wegen § 161 kann der Anwartschaftsrechtserwerber eine so gesicherte Rechtsposition erhalten, die der Veräußerer nicht mehr einseitig beseitigen kann.
  • à 161 BGB stellt eine Beschränkung der Verfügungsmacht dar (Insbesondere des Eigentümers, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft) und ist als eigener Prüfungspunkt "Verlust des Eigentums durch Bedingungseintritt" anzusprechen). Gem. § 161 BGB sind Zwischenverfügngen während der Schwerbezeit einer anderen Verfügung unwirksam. Die Verbotswirkung des § 161 BGB greift allerdings nur dann ein, wenn der Bedingungseintritt erfolgt. Bis zum Bedingungseintritt sind die Verfügungen wirksam.
  • à Die Unwirksamkeit wirkt absolut, also gegenüber jedermann.
  • à Folglich kann das Eigentum durch die Restkaufpreiszahlen rückwirkend wieder verloren haben und das Anwartschaftsrecht zum Eigentum auferlebt sein.
  • 1) Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung § 929, 158 I / Erhalt des Anwartschaftsrechtes BGB
  • à Hier dann inzident die Verfügung zu prüfen:
  • a) Einigung
  • b) Übergabe
  • Auch der Erwerb bedingten Eigentums setzt eine Besitzübertragung voraus, denn sonst könnte bei Bedingungseintritt (Zahlung) kein Volleigentum beim Erwerber entstehen. Allerdings fehlt es bei der Konstellation des Eigentumsvorbehaltskaufes bezüglich der Übergabe an der geforderten völligen Besitzaufgabe beim Veräußerer, bleibt er mittelbarer Besitzer. Dies ist aber unschädlich, denn mit der Zahlung des gesamten Kaufpreises durch den Vorbehaltskäufer erlischt das durch den Eigentumsvorbehaltes begründete Rechtsverhältnis (§868). In diesem Augenblick verliert der Eigentumsvorbehaltskäufer seinen mittelbaren Besitz. Für den Erwerber des bedingten Eigentums reicht daher der Erwerb des unmittelbaren Fremdbesitzes aus, auch wenn der Veräußerer bis zur Zahlung des Restkaufpreises mittelbarer Besitzer bleibt.
  • c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  • d) Berechtigung
  • e) Möglichkeit des Bedingungseintritts – Bestehen des Kaufvertrages
  • Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltskaufes kommt es zu einer Durchbrechung des Abstraktionsprinzipes. Es besteht ein rechtsgeschäftlich hergesteller enger Zusammenhang zwischen der Verfügung und dem Kaufvertrag. Denn besteht kein Kaufvertrag, kann nie die Bedignung für die Übereignung eintreten. Folglich darf der Kaufvertrag nicht erloschen sein (Rücktritt, Anfechtung etc.)
  • 2) Verfügung während der Schwebezeit
  • 3) Vereitelung des Rechtserwerbes durch die Zwischenverfügung
  • Wenn der Rechtserwerb bei Wirksamkeit der Zwischenverfügung völlig entfallen würde.
  • 4) Bedingungseintritt
  • à Grds wenn Zahlung erfolgt
  • à Etwas anderes gilt, wenn der Bedingungseintritt nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn das Anwartschaftsrecht erloschen ist.
  • 5) Kein gutgläubig lastenfreier Erwerb § 161 III, 936 BGB (korrektur)
  • Nach § 161 III BGB finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, also die §§ 936, 932 ff. BGB entsprechende Anwendung. Dadurch könnte das Eigentum ohne Anwartschaftsrecht erhalten haben und damit gutgläubig lastenfrei erworben haben. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach §§ 936, 932 setzt voraus:
  • a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
  • b) Rechtsscheintatbestand
  • c) Guter Glaube
  • d) Kein Abhandenkommen
  • Liegt ein Abhandenkommen vor, liegt kein lastenfreier Erwerb vor.
  • 6) Rechtsfolge:
  • à Die Zwischenverfügung wird gegenüber dem AR-Inhaber unwirksam

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