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Ist das Anwartschaftsrecht von § 823 I BGB erfasst? Wenn ja in welchem Ausmaß?
 
WIe ist dies, wenn die Sachsaubstanz verletzt wird?

  • § 823 I BGB
  • AR ist ein sonstiges Recht iSd. § 823 I BGB
  • Es ist zu unterscheiden:
  • 1) SE wegen Besitzvorenthaltung
  • Ist nur der AR-Inhaber geschädigt und mithin ist auch nur er anspruchsberechtigt
  • 2) SE wegen Substanzverletzung an der Sache
  • Es kollidieren die Interessen des AR-Inhabers und des Eigentümers
  • 1 Mein: Stets der AR-Inhaber als anspruchsberechtigt
  • Er kann vollen Ersatz begehren, da er weiter Kaufpreisraten zu tilgen hat und mit Bedingungseintritt das beschädigte Eigentum erhält
  • 2 Mein: Anspruch steht dem Eigentümer zu
  • Der Eigentümer fürchtet um seine Sicherheit, wenn der AR-Inhaber den ganzen SEA erhält, dieser seine Raten aber ggf. nicht mehr zahlt
  • 3 Mein (h.M.): gemeinschaftliche Gläubigerschaft, die auf eine entsprechende Anwendung des § 432 oder § 1281 BGB gestützt wird. Bei der Gläubigergemeinschaft sind alle Gläubiger nur gemeinschaftlich forderungsberechtigt.
  • Stellungnahme: Weder dem einen noch dem anderen allen ein SEA zuzuerkennen, sondern § 428 bzw. § 432 BGB anzuwenden

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