StGB AT Begriffe und Erläuterungen

(P) „Täter hinter dem Täter“ → mittelbare Täterschaft bei vollverantwortlich handelndem „Tatmittler“

  • e.A.: Zurechnung einer Tat eines selbst vollverantwortlich Handelnden nach § 25 I Alt. 2 StGB sei nicht möglich; nur ein unvermeidbarer Erlaubnisirrtum des Tatmittlers könne zur mittelbaren Täterschaft des Hintermannes führen; Folge: „Hintermann“ mache sich lediglich wegen Anstiftung strafbar

(+) Verantwortungsprinzip (ein vollverantwortlich Handelnder sei für sich selbst verantwortlich und könne daher nicht "beherrscht" werden)

  • a.A. (insbes. Rspr.): auch ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum des Tatmittlers könne zur mittelbaren Täterschaft des Hintermannes führen, wenn der Hintermann Tatherrschaft gegenüber dem Tatmittler hat; eine Tatherrschaft erfordere hier ein besonderes Maß an überlegenem Wissen/Willen; im Fall des § 17 S. 2 StGB käme es auf das Maß der Verantwortung des Hintermannes an
(+) Verantwortungsprinzip steht der Annahme einer mittelbaren Täterschaft nicht entgegen, da der Handelnde kein aktuelles Unrechtsbewusstsein hat und davon ausgeht, nichts Strafbares zu tun. Dies gleicht der Situation eines vorsatzlos handelnden Werkzeugs.
  • Streitentscheid: Zweite Ansicht vorzugswürdig
(+) für die mittelbare Täterschaft ist die Tatherrschaft das entscheidende Kriterium (durch Täuschung kann das Verhalten wesentlich mitbestimmt werden)

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