ÖffR - Definitionen

Hat der Bundespräsident ein materielles Prüfungsrecht?

Ein formelles Prüfungsrecht steht ihm nach Art. 82 GG zu. Hinsichtlich des materiellen Prüfungsrechts enthält die Vorschrift aber keine Regelung. Auch die historisch geforderte schwächere Position als die des Recihspräsidenten lässt keine Schlussfolgerung zu.
 
Für ein Prüfungsrecht spricht die Bindung des Präsidenten an das GG über Art. 1 III GG. Das materielle Prüfungsrecht beschränkt sich aber auf evidente Verfassungsverstöße.

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