Polizei- u. OrdnungsR

Definition: Gewerbe

jede selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftl. Bereich m. Ausnahme d. Urproduktion, Verwaltung & Nutzung d. eigenen Vermögens; darf nicht sozial unwertig und damit generell verboten sein

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