Fehler in Klausuren

Ist § 110 BGB im Rahmen von § 131 II 2 Alt. 2 anwendbar?

  • sieht man in § 110 einen besonderen Anwendungsfall des § 107 BGB, da in der Überlassung der Mittel eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu sehen ist, so kann auch die Einwilligung iSd § 131 II 2 BGB in den Grenzen des § 110 generell erteilt werden
    --> dann müssten die VSS des § 110 vorliegen

  • Gegen eine Anwendbarkeit des § 110 BGB im Rahmen des § 131 II 2 2. Alt. spricht der Gesetzeswortlaut und die Systematik des Gesetzes. § 110 setzt einen "ohne Zustimmung des Vertreters geschlossenen Vertrag" voraus. Im Rahmen der Einwilligung i.S.d. § 131 II 2 Alt. 2 geht es dagegen noch um die grundsätzliche Frage ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzgeberwillen müsste man § 110 als Ausnahme zur grundsätzlichen Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger ansehen.

  • Streitentscheid:
  • für die erste Meinung spricht, dass, würde man den § 110 BGB im Rahmen des § 131 II 2 BGB nicht gelten lassen, ein Widerspruch des § 131 II BGB zu den §§ 107ff. BGB entstehen würde. Ein solcher Widerspruch würde sich insbesondere zu § 108 ergeben. 
  • Wahlrecht des § 108 (kann genehmigt werden, muss aber nicht) würde verbaut, wenn über § 131 II schon der Zugang verneint würde 
  • § 131 II steht in Konflikt zu vielen Vorschriften des Minderjährigenrechts --> bedarf einer Korrektur 
  • nach h.A verdrängt für den Vertragsschluss durch einen Minderjährigen § 108 BGB als lex speziales den § 131 II BGB
  • das gleiche muss im Hinblick auf den Vertragsschluss für die Anwendbarkeit des § 110 BGB gelten.
  • --> geht dem beschränkt Geschäftsfähigen die Annahme eines Vertragsangebots zu, so kann der gesetzliche Vertreter auch noch nachträglich zustimmen, weil sonst die Anwendbarkeit des § 108 BGB ausgeschlossen wäre 

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