ÖffR - Definitionen

Wie wird ein VA wirksam?

Nach § 41 VwVfG durch Bekanntgabe. Diese liegt dann vor, wenn die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich (mit Bekanntgabewillen) den Inhalt des VA dem Betroffenen gegenüber eröffnet und der VA dem Adressaten zugegangen ist. 

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