Polizei- u. OrdnungsR

Schema: Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher, 16 ASOG

  1. 17 I ASOG
  2. Notstandspflicht gem. 16 ASOG
    1. kein Verhaltens- o. Zustandsverantwortlicher gem. 13, 14 ASOG
    2. gegenwärtige erhebliche Gefahr (Nr. 1)
      = befürchtete Störung für Schutzgut bereits eingetreten oder tritt in allernächster Zeit m. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein 
    3. Unmöglichkeit anderweitiger Gefahrenabwehr (Nr. 2)(z.B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Schaden bei Heranziehung nach 13, 14 außer Verhältnis zu beabsichtigtem Erfolg)
    4. Vorrangigkeit behördl. Gefahrenabwehr (Nr. 3)
      = Verwaltung trotz Einsatzes aller verfügbaren eigenen u. durch Amts-/Vollzugshilfe erreichbaren Kräfte nicht i. d. Lage, Gefahr zu beseitigen; Beteiligter = nur vertraglich, nicht zwangsweise herangezogene Dritte
    5. Opfergrenze (Nr. 4): Gefahr für Leib und Leben
  3. RF: Ermessen
    1. Ermessensausübung gem. 12 ASOG: idR auf Null reduziert
    2. Verhältnismäßigkeit gem. 11 ASOG
      1. Geeignetheit
        = obj. tauglich, die Gefahr zu beseitigen
      2. Erforderlichkeit: 11 I, 16 II (ggf. Befristung)
      3. Angemessenheit: 11 II

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