Polizei- u. OrdnungsR

Wer ist bei mehreren Verantwortlichen heranzuziehen?

(P) Auswahlermessen – str.:
  • A1: erst d. Verhaltensverantwortliche (bzw. wer sowohl V- als auch Z-Veranlasser ist)
    • (-) widerspricht Leitprinzip d. Effektivität d. Gefahrenabwehr, das Berücksichtigung d. konkreten Einzelfallumstände gebietet
    • (-) aus Gesetz ergibt sich keine Stufung zwischen Verhaltens- und Zustandsverantwortlichem
  • A2: Grundsatz d. Effektivität d. Gefahrenabwehr

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