Polizei- u. OrdnungsR

Welcher Kausalitätsmaßstab ist zur Beurteilung d. Zweckveranlassung anzulegen?

  • A1, subj. Theorie: hat Gefahr vorsätzlich o. fahrlässig hervorgerufen
  • A2 (h.M.): Handlung muss mit unmittelbar gefahrauslösender Handlung natürliche Einheit bilden, d.h. aus Sicht eines unbefangenen Dritten muss die v. Verhaltensverantwortlichen herbeigeführte Gefahr typische Folge d. Verhaltens d. „Hintermannes“ anzusehen sein

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