Polizei- u. OrdnungsR

Schema: RMK einer Ordnungs-Maßnahme auf Grundlage d. Generalklausel, 17 ASOG

  1. EGL
    1. Anwendbarkeit d. ASOG: kein Spezialgesetz
    2. keine Standardmaßnahme i. 18ff. (Subsidiarität v. 17 I ASOG)
  2. formelle RMK
    1. zuständige Behörde
    2. Verfahren: 28 VwVfG
    3. Form: 37 II VwVfG
  3. materielle RMK
    1. TB
      1. Schutzgutbetroffenheit:
        1. öfftl. Sicherheit
          = umfasst die Individualrechtsgüter, die Unverletzlichkeit d. Rechtsordnung sowie den Bestand und das Funktionieren d. Staates und seiner Einrichtungen
        2. öfftl. Ordnung
          = umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten d. Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche VSS für ein geordnetes staatsbürgerliches Gemeinschaftsleben betrachtet wird; Verletzungshandlung muss öfftl. geschehen und für Dritte gegen deren Willen zugänglich und wahrnehmbar sein
      2. Gefahr
        = bei ex-ante-Betrachtung liegen obj. Anhaltspunkte vor, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu Verletzung d. öfftl. Sicherheit & Ordnung kommt; Grad d. Wahrscheinlichkeit ist abhängig v. Bedeutung d. bedrohten Rechtguts, Ausmaß d. Schadens und Schwere eines Eingriffs in Rechte d. Betroffenen.
      3. ordnungspflichtiger Adressat: 13, 14, 16
        = Person bzw. Sache, die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet (Theorie d. unmittelbaren Verursachung)
    2. RF: Ermessen, 17 I, 12 ASOG
      „Als Rechtsfolge eröffnet 17 I ASOG Ermessen. Dieses gliedert sich in das Entschließungs- und Auswahlermessen. Dabei hat sich die Ermessensausübung an dem Grundsatz der Effektivität d. Gefahrenabwehr zu orientieren, d.h. die Behörde ha die Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr am schnellsten, sichersten und kostengünstigsten abwehren.“
      1. Entschließungsermessen
      2. Auswahlermessen: hins. Adressat & Mittel

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