E2a Verwaltung

Begriffsbestimmungen für das Fremdenrecht: 
Welche Aussagen sind korrekt?

  • EWR Bürger: Ein Fremder der Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist
  • Drittstaat: Jeder Staat, außerhalb des Schengener Raumes
  • Drittstaatsangehöriger: ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer ist
  • begünstigter Drittstaatsangehöriger: Jeder Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizers
  • unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten
  • begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht

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