Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Kann es Überschneidungen zwischen Versammlungsrecht und Straßenrecht bzw. Straßenverkehrsrecht geben? Wenn ja, wie wird eine solche Konkurrenz aufgelöst?
 

Die Durchführung einer Versammlung geht üblicherweise mit einer Straßennutzung einher, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist eine sog. Sondernutzung (vgl. z. B. §18 Abs. 1 StrWG NRW), die in der Regel nur mit Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde zulässig ist. Das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis und ggf. sonstige Erlaubnispflichten nach dem Straßenverkehrsrecht (z.B. § 29 Abs. 2 StVO) werden durch das Versammlungsrecht verdrängt. Das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) und die Möglichkeit, Auflagen nach § 15 VersG zu erteilen, ersetzen sonstige Genehmigungsakte aus dem Bereich der Gefahrenabwehr. Das Versammlungsrecht verdrängt somit das Straßenrecht bzw. Straßenverkehrsrecht.
 

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