Staatsanwaltsklausur

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Prozessrechtliches Gutachten

Teileinstellung

Prozessuale Tat, § 264 StPO
  • = der durch die Anklage dem Gericht unterbreitete geschichtliche Vorgang, soweit er nach der Lebensauffassung eine Einheit bildet
  • Tateinheit = idR eine prozessuale Tat; Tatmehrheit = idR mehrere prozessuale Taten (außer bei faktisch untrennbaren und ineinander übergehende Vorgängen)
 
Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO
  • aus sachlich-rechtlichen Gründen: kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Beschuldigten von mehreren oder einer prozessualen Tat
  • wegen prozessualer Hindernisse: zB mangels (ordnungsgemäßen) Antrags, § 77 StGB; wegen Verjährung
 
Teileinstellung und Verweisung auf Privatklageweg
  • nach § 376 StPO wird Anklage wegen bestimmter Straftaten nur bei öffentlichem Interesse erhoben
  • öffentliches Interesse wird idR vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, zB wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben
 
Teileinstellung bei unwesentlichen Nebenstraftaten: nur möglich bei verschiedenen prozessualen Taten
  • nach § 154 StPO kann die StA von Verfolgung einzelner Taten im prozessualen Sinne absehen, wenn deren Unrechtsgehalt im Vergleich zu der oder den übrigen Taten nicht wesentlich ins Gewicht fällt
 
Beschränkung der Strafverfolgung, § 154a I StPO: nur möglich bei einer prozessualen Tat
  • "... wird - unter der Beschränkung nach § 154a I Nr. 1 StPO hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung - angeklagt.."
  • § 154a I ermöglicht, die Anklageschrift zu entlasten, indem Gesetzesverletzungen ausgesondert werden, hinsichtlich derer ein hinreichender Tatverdacht zwar festgestellt wurde, denen jedoch mit Blick auf die schwereren Gesetzesverstöße nur untergeordnete Bedeutung zukommt
  • Beispiel: die verwirklichte einfache Brandstiftung dürfte bei Strafzumessung des § 306b II Nr. 1 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, so dass die Strafverfolgung daher nach § 154a I 1 Nr. 1 StPO vorläufig auf die besonders schwere Brandstiftung zu beschränken ist

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