ÖffR - Definitionen

Prüft man § 78 VwGO in der Zulässigkeit oder in der Begründetheit?

1. Zulässigkeit (Passive Prozessführungsbefugnis)
  • Beklagte das Rechtssubjekt das den Prozess gegen den geltend gemachten Anspruch führen darf
  • Passivseite des Prozessrechtsverhältnisses 
 
2. Begründetheit (Passivlegitimation)
  • Beklagte das Rechtssubjekt das materiell-rechtlich der Anspruchsgegner ist 
  • Passivseite des materiellen Anspruchs 
 
Ob die Klage unzulässig (Prozessurteil) oder zulässig aber unbegründet (Sachurteil) ist, ist umstritten. h.M. und BVerwG gehen von Prüfung in Begründetheit aus. Entscheidungserheblich ist die Frage, wenn es um die aufschiebende Wirkung einer AK geht. Wäre die AK zulässig aber unbegründet, so würde sie dennoch aufschiebende Wirkung entfalten. 

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