WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 30 - Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen

Erläutere den Übergang von Pensionsverpflichtungen und die Wirkung auf die HB

 
Fall I - Betriebsübergang nach §613a BGB
Übertragung aller Pensionsverpflichtungen auf ein neues Unternehmen. Ausgenommen sind hier Ansprüche bereits ausgeschiedener Versorgungsberechtigter (laufende und unverfallbare Anwartschaften) bleiben bei dem übertragenden Unternehmen. 
 
Weiterhin ist das übertragende Unternehmen gem. §613a ein Jahr lang als Gesamtschuldner weiterhin zur Bilanzierung verpflichtet (hier gelten die allgemeinen Regeln zur gesamtschuldnerischen Haftung).
 
Fall II - Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis
 
Neu: Sind auch als Rückstellung für Pensionen auszuweisen. 
Neues Unternehmen muss hier Rückstellung für übernommenen Anteil bilden.
Altes Unternehmen kann Rückstellung ausbuchen für den Teil der im Rahmen der Übernahme wegfällt 
Auch hier sind die Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung zu berücksichtigen.
 
Fall III - Alleinige Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis
 
Keine Änderung der Rückstellungsbildung beim übertragenden Unternehmen. 
Einbuchen eines VGs 

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