Definitionen

Abgabe (WE)

§ 130. Endgültige willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

Abgabe empfangsbedürftige WE: mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende konnte damit rechnen oder hat damit gerechnet, dass Sie den richtigen Empfänger erreichen werde. 

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