Definitionen

Früchte

§ 99.
Unmittelbare Früchte einer Sache, § 99 I: Erzeugnisse einer Sache und sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

Unmittelbare Früchte eines Rechts, § 99 II: Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (z.B. Dividende).

Mittelbare Früchte, § 99 III: Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Patentlizenz)

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