Definitionen

Scheinkaufmann

Wer zurechenbar den Eindruck erweckt, Kaufmann zu sein, muss sich zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten wie ein solcher behandeln lassen.
- Rechtsschein
- Schutzwürdigkeit des Dritten (Gutgläubigkeit)
- Kausalität des Rechtsscheins für das   Verhalten des Geschäftspartners

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