Definitionen

Sittenwidrig

§ 138 I Gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend. Rechtsgeschäfte verstoßen gegen die guten Sitten, wenn sie zu einer unerträglichen, die eigene wirtschaftliche Stellung vernichtenden Abhängigkeit des Schuldners führen.

Diskussion