Definitionen

Unmöglichkeit

§ 275, 311a I. Endgültige Nichterbringbarkeit der Leistung (i.S.d. Schuldrechts), weil niemand (obj. U.) oder nur Schuldner (subj. U.) nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Anfängliche Unmöglichkeit: § 311a I; nachträgliche: 275

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