Definitionen

Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache

§ 119 II. Natürliche Beschaffenheit sowie die außerhalb der Sache selbst liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.

Diskussion