Zweckveranlasser 

Zweckveranlasser ist, wer durch an sich legales Vorverhalten, objektiv gefahrerhöende Risiken schafft und sich diese Risiken später im rw Verhalten eines Dritten realisieren. 
Er haftet immer neben dem unmittelbaren Verursacher. 
 
objektive Theorie (h.M): 
ist die eingetretene Gefahr aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten als typische Folge der Veranlassung zu bewerten, dann muss sich der Zweckveranlasser diese zurechnen lassen 
 
subj. Theorie: 
stellt auf die Intention des Zweckveranlassers ab. Hiernach kommt es darauf an, ob der Verursacher absichtlich die Gefahr herbeigeführt bzw. diese mindestens billigend in Kauf genommen hat 

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